Behandlungsvertrag
Der Hebammenberuf umfasst die Betreuung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin, die Beistandsleistung bei der Geburt sowie die Mitwirkung bei der Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge. (Hebammengesetz §2. (1))
Bei von der Norm abweichenden, oder krankhaften Zuständen werde ich Sie oder Ihr Kind zu einem Arzt überweisen, oder an eine soziale Einrichtung weiterleiten. (Hebammengesetz §4. (1))
Im Rahmen meiner freiberuflichen Tätigkeit als Hebamme verfüge ich über einen aufrechten Haftpflichtversicherungsschutz.
Ich bin Mitglied des Österreichischen Hebammengremiums.
Ich biete keine 24 h Rufbereitschaft an! Im Falle eines Notfalls sind Sie angehalten, sich an Ihre/n Gynäkologen/In, den/die Kinderarzt/ärztin oder an das nächste Krankenhaus zu wenden. Ich bitte um Terminvereinbarungen. Anrufe und schriftliche Anfragen (Email, SMS, etc.) bearbeite ich sobald als möglich. Aus Datenschutzgründen weise ich darauf hin, dass Kommunikationsapps wie WhatsApp nicht sicher sind und empfehle daher auf diesem Weg keine sensiblen Daten oder Bilder zu versenden.
Eine Verfügbarkeit an Wochenenden und an Feiertagen kann ich, außer nach Absprache, nicht gewährleisten. Des Weiteren garantiere ich keine Hausbesuche innerhalb 48 Stunden nach Kontaktaufnahme, außer es wurde eine Vereinbarung zur Betreuung nach Ambulanter Geburt unterzeichnet.
Leistungen der Krankenkassen:
- Ambulante Geburt:
Ist eine ambulante Entbindung (Entlassung innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt) vereinbart, ist das Formular „Bestätigung über die Vereinbarung betreffend den Modus der Geburt“ zu unterfertigen.
Ab der 22. Schwangerschaftswoche erforderlichenfalls auch bereits ab der 12. Schwangerschaftswoche sind, für die Betreuung in der Schwangerschaft maximal zwei Hebammenbeistände verrechenbar.
Während des Wochenbettes sind in den ersten fünf Tagen nach der Geburt bis einschließlich zum 5. Tag je ein Hebammenbeistand verrechenbar.
Treten zwischen dem 6. Tag und der 8. Woche nach der Geburt besondere Probleme auf, die pflegerische Maßnahmen erforderlich machen, können maximal 7 weitere Hebammenbeistände mit besonderer Begründung verrechnet werden.
2. Entlassung aus dem Krankenhaus unabhängig von Entlassungstag:
Werden die Wöchnerin und das Kind nach der Entbindung aus der Krankenanstalt entlassen, ist ab dem darauffolgenden Tag bis einschließlich zum 5. Tag nach der Entbindung täglich maximal ein Hebammenbeistand verrechenbar.
Treten zwischen dem 6. Tag und der 8. Woche nach der Geburt besondere Probleme auf, die pflegerische Maßnahmen erforderlich machen, können maximal 7 weitere Hebammenbeistände mit besonderer Begründung verrechnet werden.
Im Falle einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder bei durchgeführter Kaiserschnittentbindung können vom 6. Tag bis zur 12. Woche nach der Geburt maximal 7 Hebammenbeistände verrechnet werden
Mit der Buchung einer Dienstleistung bestätigen Sie die Kenntnisnahme der genannten Informationen, insbesondere über Ablauf und Ausmaß der mit Ihnen vereinbarten Hebammenbetreuung, die notwendigen Untersuchungen durch mich während der Schwangerschaft und im Wochenbett, mein Vorgehen bei Anzeichen von Regelwidrigkeiten bei Mutter und Kind, sowie den beruflichen Versicherungsschutz.